Allgemeine Geschäftsbedingungen der INNOVASENSE GmbH
Stand: 11. November 2025
1 Allgemeines
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) mit der INNOVASENSE GmbH, Klingholzstraße 7, 65189 Wiesbaden (nachfolgend: INNOVASENSE). Abweichende AGBs der nationalen und internationalen Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Nebenabreden und sonstige Abweichungen von Verträgen, Lizenzbedingungen bzw. von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Aussagen sind grundsätzlich nicht bindend.
2 Angebot
Alle Angebote verstehen sich – soweit nicht anders vermerkt – freibleibend und unverbindlich. Alle Preise gelten netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3 Auftragserteilung
Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email erfolgen. Bestellungen des Auftraggebers werden von INNOVASENSE durch schriftliche Auftragsbestätigung per Email oder Briefpost angenommen. Internet-Bestellungen (durch Email/Formularversand) sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.
4 Zahlungsbedingungen
Wir berechnen für alle Projekte 50% Vorauskasse mit Fälligkeit bei Angebotsannahme sowie weitere 50% bei Lieferung des Angebotsgegenstandes. Bei langfristig laufenden Projekten können auch monatliche Abschlagszahlungen oder Meilensteinabrechnungen individuell vereinbart werden. Bei Einkäufen und Beauftragungen von Dritten im Kundenauftrag berechnet INNOVASENSE an den Kunden zusätzliche 15% des Nettoauftragswertes als Handlingfee. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen sofort, spätestens aber 14 Tage nach Rechnungserhalt vollständig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen ist ALLEHERZEN berechtigt, die gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen zu erheben.
5 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware und alle damit verbundenen Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum von INNOVASENSE. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Verkäufer einem Verfügungsverbot hinsichtlich der Ware, die Vertragsgegenstand geworden ist.
6 Urheber- und Nutzungsrecht / Copyright
Das Urheberrecht für veröffentlichte, von INNOVASENSE erstellte Objekte (Internetseiten, Gestaltungen, Grafiken, Fotos etc.) verbleibt allein bei INNOVASENSE. Der Auftraggeber erhält mit der vollständigen Bezahlung, wenn nicht anders vereinbart, die Nutzungsrechte für die erstellten Objekte. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Objekte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen, insbesondere auf anderen Internetseiten, ist ohne ausdrückliche Zustimmung von INNOVASENSE nicht gestattet. Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen nach den §§12 bis 27 UrhG an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung und Wartung erstellten Unterlagen, Informationen und Vertragsgegenständen steht ausschließlich INNOVASENSE zu, es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbart. INNOVASENSE überlässt dem Kunden an den Vertragsgegenständen ein einfaches und – soweit nicht schriftlich individuell anders vereinbart – nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach §31 II UrhG. Die Nutzung darf nur für Unternehmenszwecke, nicht für Zwecke Dritter, erfolgen. Gelieferte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche (schriftliche) Einwilligung von INNOVASENSE weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt INNOVASENSE, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. INNOVASENSE hat – soweit nicht individuell und schriftlich anders vereinbart – das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als dessen Urheber genannt zu werden. Zusätzlich behält sich INNOVASENSE die Nennung des Kunden, des Auftrags oder des Werkstücks im Rahmen eigener Referenzen und Marketingaktivitäten vor. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann INNOVASENSE 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die Herausgabe offener Dateien ist kein Vertragsbestandteil, sofern nicht explizit schriftlich vereinbart. Sollte die Herausgabe offener Daten gewünscht werden, kann diese ggf. in einem separaten Vertrag und gegen eine Gebühr in zu verhandelnder Höhe vereinbart werden. Mit der Herausgabe der offenen Daten erlöschen die Gewährleistungspflichten und Sachmangelhaftungen von INNOVASENSE für sämtliche übergebenen Dokumente. Von INNOVASENSE lizenzierte Bildrechte, Schriften oder sonstige verwendete Komponenten, die Rechte Dritter betreffen, werden bei der Herausgabe offener Daten nicht mitübertragen. Für die lizenzrechtlich einwandfreie Nutzung muss der Empfänger der offenen Daten ggf. benötigte Lizenzen selbst und auf eigene Rechnung erwerben.
7 Vorgaben des Kunden / Pflichtenheft
Wünsche und Vorgaben des Kunden, die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen, bedürfen stets der Schriftform. Gegebenenfalls wird der Leistungsumfang durch Zusatzaufträge bei angemessener Vergütung erweitert. Zusatzaufträge sollen schriftlich geschlossen werden.
8 Lieferfristen
Liefertermine bedürfen der Vereinbarung. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Auftraggebers bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
9 Korrekturen / Abnahme / Beanstandungen
Korrekturen und Änderungen, soweit sie 10% der reinen Entwicklungskosten nicht überschreiten, sind in den pauschalen Angebotspreisen enthalten. Bei Überschreitung informiert INNOVASENSE den Kunden im Voraus und stimmt das weitere Vorgehen ab. Änderungsverlangen bedürfen der Schriftform. Für mündlich oder fernmündlich aufgegebene Änderungen kann keine Haftung übernommen werden. Korrekturen, die Designänderungen nach sich ziehen und nach Abschluss der Gestaltungsphase sowie der Freigabe durch den Kunden gewünscht werden, werden nach Stunden und entsprechend dem Arbeitsaufwand berechnet. Die Abnahme erfolgt schriftlich oder per Email durch einen Freigabevermerk. Geht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht und sind mit mindestens zwei Wochen Vorlauf anzukündigen. Eventuelle Beanstandungen haben unverzüglich nach Empfang der Arbeitsergebnisse zu erfolgen.
10 Darstellung von Webinhalten
Der Anwender/Betrachter hat im Browser individuelle Einstellmöglichkeiten, welche die Darstellung der Seiten verändern können. Verschiedene Browser interpretieren Quellcode unterschiedlich, was zu Darstellungsabweichungen führen kann. INNOVASENSE übernimmt keine Garantie oder Gewähr dafür, dass HTML-Dokumente in allen Browsern identisch dargestellt werden.
11 Suchmaschinen
Einträge in Suchmaschinen erfolgen in unmittelbarer Absprache mit dem Kunden/Auftraggeber. Es kann jedoch keine Garantie oder Gewähr für eine wunschgemäße Eintragung übernommen werden.
12 Medienerstellung
Der Auftraggeber hat gelieferte Ware sowie zur Korrektur übersendete Vor- und Zwischenzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder hätten erkannt werden können. Gleiches gilt für sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
13 Haftungsausschlüsse
INNOVASENSE übernimmt keine Haftung für die Inhalte der zur Verfügung gestellten Materialien. Der Auftraggeber hat die überlassenen Materialien auf inhaltliche Korrektheit zu prüfen und haftet vollumfänglich für eventuelle Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen. INNOVASENSE haftet im Bereich Webhosting nicht für Schäden durch Dritte oder höhere Gewalt (z. B. Serverausfall, Hackerangriff, Betriebsausfall, Streik) beim Hostingprovider.
14 Gewährleistung
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte sowie technische Beratung erfolgen nach bestem Wissen, entbinden den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Tests. Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung – bei Eingang unverzüglich auf Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Einsatzzweck zu untersuchen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach deren Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Die Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach Wahl von INNOVASENSE auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis zurückgesandt werden.
15 Datensicherheit
Der Auftraggeber stellt INNOVASENSE von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Soweit Daten an INNOVASENSE übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien her. Kunden erklären sich damit einverstanden, dass persönliche Daten elektronisch gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung verwendet werden.
16 Abtretung
Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nicht an Dritte abtreten.
17 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis möglichst nahekommen.
18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Wiesbaden.